Präambel: Unsere Region kann auf die einzigartige Tradition der Westpfälzer Wandermusikanten zurückblicken. Die Musik hat in der Vergangenheit vielen Familien ein wirtschaftliches Auskommen ermöglicht und war ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in der Westpfalz. Aufbauend auf den Werten des Wandermusikantentums, darunter Weltoffenheit, Toleranz und Liberalität, wollen wir dabei helfen, dass Kunst, Kultur und Brauchtum der Westpfalz auch weiterhin gedeihen und zum Wohlstand, sowie zur Lebensqualität unserer Region beitragen. Die Stiftung Gemeinsam Zukunft Schaffen möchte das kulturelle Erbe der Westpfalz schützen und fördern, aber auch nach Ideen und engagierten Menschen suchen, um gemeinsam die vorhandenen Qualitäten der Region sichtbar zu machen und neue Partnerschaften zu ermöglichen. Wir wollen Ortsgemeinden, Vereine, Kulturschaffende, Einwohnerinnen und Einwohner gewinnen, die gemeinsam durch lokale und regionale Aktionen die Zukunft unserer Kulturlandschaft und der Stiftung aktiv mitgestalten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Verbundstiftung führt den Namen Gemeinsam Zukunft Schaffen – Kulturstiftung Westpfälzer Musikantenland.
(2) Sie ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und wird von der Bürgerstiftung Pfalz treuhänderisch verwaltet.
Sie hat ihren Sitz in Kusel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der
Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist, im Geiste des Westpfälzer Wandermusikantentums:
1. Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigunggedankens;
2. Die Förderung von Kunst und Kultur;
3. Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
4. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
6. Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger oder kirchlicher Zwecke;
8. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, materielle, ideelle und/oder organisatorische
Unterstützung von
a) regionalen Kulturprojekten mit internationalen oder einer Minderheit angehörenden Kulturschaffenden zur Kultivierung einer
freiheitlichen, demokratischen Haltung, sowie zur Förderung von Verständnis und Akzeptanz für die Unterschiede zwischen
Menschen;
b) regionalen Kulturschaffenden, kulturellen Veranstaltungen, Ehrenamt und Brauchtum in den Ortschaften des Westpfälzer
Musikantenlandes (etwa durch Beratung, Vermittlung, Auftragsarbeiten etc.);
c) der Pflege und Aufwertung regionaler Kulturzentren und Gedächtnisstätten des Wandermusikantentums
(Museen, Kunstateliers, Theater- und Konzerthallen etc.);
d) künstlerischen Projekten im Rahmen sozialer Arbeit in Altenheimen, Krankenhäusern und Hospizen, sowie der künstlerischen
und musikalischen (Früh-)Erziehung in Schulen und Kitas;
e) Maßnahmen der Erwachsenenbildung, Integration und Teilhabe mit künstlerischem Bezug (etwa Musikunterricht,
Schreibwerkstätten, Vorträge und Lesungen, Bildungsprogramme in den regionalen Volkshochschulen etc.);
f) der Bewahrung und Pflege historischer Denkmäler des Wandermusikantentums (etwa der Musikantenhäuser);
g) bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement im Sinne des Stiftungszwecks (etwa bei der Organisation von
traditionellen Festen, durch die Unterstützung beim Fundraising für ehrenamtliche und wohltätige Projekte, sowie durch
Fortbildungsmaßnahmen in ehrenamtsrelevanten Qualifikationen);
h) wissenschaftlichen Arbeiten und Projekten zu einschlägigen Themen (etwa durch Hilfe bei der Drittmittelakquise, durch die
Auslobung von Preisgeldern, Stipendien, Zuschüssen etc.), aber auch beispielsweise durch die Pflege des Archivwesens, oder
durch die Organisation von Fachtagungen und Bildungsprogrammen.
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
(§52) der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person, auch nicht die Gründer und/oder Gründerinnen selbst,
durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet
werden.
(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
(6) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege
der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe
unterhalten.
§4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem im Treuhandvertrag/in der Errichtungserklärung festgelegten Grundvermögen ausgestattet. Es besteht
aus dem Grundstockvermögen und aus Sondervermögen der in der Verbundstiftung beteiligten Mitgliedsgemeinden (§7).
(2) Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde
Vermögensumschichtungen und Erwerbungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands zulässig.
(3) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.
(4) Zuwendungen der Stifter und Stifterinnen bzw. Dritter wachsen dem Grundstockvermögen zu (Zustiftungen), sofern sie nicht für
die Erfüllung eines spezifizierten Stiftungszwecks gespendet werden (Spenden).
(5) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
(6) Die Stiftung kann, zusätzlich zum allgemeinen Grundstockvermögen, für einzelne Gemeinden, die als sogenannte
Mitgliedsgemeinden (§7) Mitglied der Verbundstiftung sind, Gemeindefonds bilden, die getrennt vom Grundstockvermögen
verwaltet werden und den Sondervermögen aus §4 Nr.1 entsprechen. Auf diese Weise können sich Gemeinden des Westpfälzer
Musikantenlandes (definiert als die Gebietskörperschaften der Landkreise Kusel und Kaiserslautern) am Stiftungsvermögen
beteiligen. Zustiftungen können gezielt einem oder mehreren der Gemeindefonds zugewiesen werden. Die Bildung der Fonds
erfolgt, sobald dies nach der finanziellen Ausstattung der Stiftung sinnvoll ist und mindestens €1.000 für einen Gemeindefond als
Sondervermögen zur Verfügung stehen. Sie sind ungeschmälert in ihrem Wert zu erhalten, dürfen aber auf Antrag der
Mitgliedsgemeinde ganz oder teilweise ausgeschüttet werden, für die das Sondervermögen eingerichtet wurde (§8 Nr.5).
§5 Treuhandverwaltung
(1) Die Bürgerstiftung Pfalz ist als Treuhänderin für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß §2 der Satzung zuständig
und verwaltet das Stiftungsvermögen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie hat dieses Stiftungsvermögen als Sondervermögen
von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und sicher und rentierlich anzulegen.
(2) Die Bürgerstiftung Pfalz hat jährlich auf den 31.12. Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit, die Mittelverwendung sowie die
Anlageform des Sondervermögens abzulegen. Dabei ist es der Treuhänderin gestattet, die Prüfung des Sondervermögens durch
den Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen, der die Bürgerstiftung Pfalz im Übrigen prüft. Im Rahmen ihrer öffentlichen
Berichterstattung sorgt die Treuhänderin für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
§6 Verwendung der Vermögenserträge
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen Dritter
(Spenden, §4 Nr.4).
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
(3) Über die Verwendung der Erträge der Sondervermögen (§4 Nr.6), sowie von gezielt einer Mitgliedsgemeinde zugewendeten
Spenden entscheidet ein Ortsgremium (Stiftungsdorfrat, §16) unter Vorbehalt des Vorstands, der in solchen Fällen die Einhaltung
des Stiftungszwecks prüft.
§7 Mitgliedsgemeinden
(1) Als Mitgliedsgemeinden werden Gemeinden bezeichnet, die Mitglied in der Verbundstiftung Gemeinsam Zukunft Schaffen -
Kulturstiftung Westpfälzer Musikantenland sind. Ihnen steht es frei, sich mit einem Sondervermögen (siehe §4 Nr.6) in das
Stiftungsvermögen einzubringen.
(2) Gemeinden des Westpfälzer Musikantenlandes (definiert als die Gebietskörperschaften der Landkreise Kusel und Kaiserslautern)
können sich als Mitgliedsgemeinden bewerben. Die Aufnahmekriterien regelt die jeweils gültige Geschäftsordnung.
(3) Über die Erträge ihres Sondervermögens und Spenden, die speziell ihrem Sondervermögen gespendet wurden, entscheidet ein
Gremium vor Ort (Stiftungsdorfrat, §16). Der Stiftungsdorfrat ist dabei an die in §2 Nr.1 festgelegten Zwecke der Verbundstiftung
gebunden und darf die Erträge nicht für andere Zwecke verwenden.
(4) Sie sind im Organ der Mitgliedsgemeindevertretung vertreten (§ 15). Jede Mitgliedsgemeinde hat das Recht, bis zu zwei Vertreter
und/oder Vertreterinnen des Stiftungsdorfrats in die Mitgliedsgemeindevertretung zu entsenden. Diese Vertreter und
Vertreterinnen haben das Recht, zur Wahl des Vorstands zu kandidieren, insofern die sie entsendende Gemeinde mit einem
Gemeindefond (§4 Nr.6) am Stiftungsvermögen beteiligt ist.
§8 Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedsgemeinden
(1) Eine Gemeinde kann ihre Teilnahme an der Stiftung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres beenden.
(2) Der Vorstand kann, nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gemeinden, deren Teilnahme aus wichtigem Grund beenden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Gemeinde wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Ziele und Grundsätze der Stiftung verstößt;
b) die Gemeinde ihre im Rahmen der Stiftungssatzung übernommenen Pflichten nachhaltig verletzt;
c) durch das Verhalten der Gemeinde das Ansehen oder die Handlungsfähigkeit der Stiftung beeinträchtigt werden.
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstands mit einer Zweidrittelmehrheit festzustellen und schriftlich zu begründen.
(3) Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses bleibt das für die Gemeinde errichtete Sondervermögen zweckgebunden für den
jeweiligen Gemeindebereich bestehen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Jährlich werden die Erträge an die
Gemeinde ausgeschüttet, die es für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
(4) Ist eine zweckgebundene Verwendung im Sinne der ursprünglichen Stiftungsziele vor Ort nicht mehr möglich, entscheidet der
Vorstand im Benehmen mit dem Kuratorium über eine Verwendung der Erträge des Sondervermögens für andere
stiftungsgemäße Zwecke in räumlicher Nähe oder inhaltlicher Übereinstimmung mit den bisherigen Zielen.
(5) Die Gemeinde kann einen Antrag stellen, ihr Sondervermögen ganz oder teilweise auszuschütten, wenn es einem Zweck zu Gute
kommt, der mit den Satzungszwecken übereinstimmt. Für die Gewährung des Antrags ist eine Zweidrittelmehrheit des Vorstands
nötig. 10% des Sondervermögens fallen dann dem Grundstockvermögen der Stiftung Gemeinsam Zukunft Schaffen –
Kulturstiftung Westpfälzer Musikantenland zu.
§ 9 Organe der Stiftung und Sitzungsbegriff
(1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium, die Mitgliedsgemeindevertretung und der jeweilige Stiftungsdorfrat
einer jeden Mitgliedsgemeinde.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Durch Beschluss kann ihnen auch eine angemessene
pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe des (einkommen-/lohn-) steuerlich zulässigen Umfangs gewährt werden für Auslagen,
die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Den Mitgliedern kann
für ihre Tätigkeit auch eine angemessene Vergütung gewährt werden, wobei auch hier das Gebot der Sparsamkeit zu beachten ist.
(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung
ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Dem Vorstand kann durch Beschluss des Kuratoriums eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Ihre Aufgaben ergeben sich aus
einem Arbeitsvertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung. Die Geschäftsführung kann hauptamtlich tätig sein. Soweit sie
ehrenamtlich tätig ist, gilt §9 Nr.3 der Satzung.
(6) Bei ihrer Tätigkeit haben die Organmitglieder darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung und Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht
gefährdet wird.
(7) Eine Sitzung ist nicht zwangsläufig eine räumliche Zusammenkunft aller Organmitglieder an einem Ort, sie kann auch mit Hilfe
sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z. B. schriftliches Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt
werden. Ferner ist die Teilnahme einzelner Organmitglieder an Sitzungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel
zulässig, sofern dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist der Organisierenden bestimmt wird. Eine
angemessene Frist ist grundsätzlich gewahrt, wenn fünf Werktage nicht unterschritten werden. Die Unterschreitung ist
unbeachtlich, sofern dieser alle Mitglieder des jeweiligen Organs zustimmen.
§ 10 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal acht Personen. Die Landräte der Landkreise Kusel und Kaiserslautern sind
qua Amt geborene Mitglieder des Vorstands. Drei Mitglieder werden in geheimer Wahl vom Kuratorium gewählt. Bis zu Drei
weitere Mitglieder können von der Mitgliedsgemeindevertretung aus ihrer Reihe in geheimer Wahl in den Vorstand gewählt
werden. Mitglieder der Mitgliedsgemeindevertretung dürfen nur für die Wahl zum Vorstand kandidieren, wenn sich die sie
entsendende Mitgliedsgemeinde mit einem Gemeindefond (§4 Nr.6) am Gesamtvermögen der Verbundstiftung beteiligt.
(2) Die vom Kuratorium und der Mitgliedsgemeindevertretung berufenen Mitglieder werden am Ende jeder regulären Amtsperiode
(§10 Nr.4) neu gewählt. Scheiden einzelne dieser Vorstandsmitglieder vor Ablauf der regulären Amtsperiode aus, dann wählt das
Organ, welches das ausscheidende Mitglied in den Vorstand entsandte, in einer vom Vorstand zeitnah anzuberaumenden Sitzung
einen Ersatz.
(3) Die ersten Vorstandsmitglieder, außer den geborenen und den von der Mitgliedsgemeindevertretung gewählten Mitgliedern,
bestellt das Gründungsgremium (§17).
(4) Die Amtsperiode der nicht-geborenen Mitglieder des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wurde ein Vorstandsmitglied in einer laufenden
Amtsperiode zum Ersatz eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, dann endet seine oder ihre Amtszeit zum regulären Ende der
Amtsperiode. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Vorstandsmitglieder können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Abwahl aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein
wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder wenn es unfähig zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher
angehört werden.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch:
a) Ende der Amtszeit als Landrat (geborene Mitglieder) oder der Amtsperiode;
b) Abberufung durch den Vorstand;
c) Tod des Mitglieds;
d) Amtsniederlegung des Mitglieds (diese ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären).
(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die oder der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der oder des Vorsitzenden, wenn diese bzw. dieser verhindert ist oder die
Stellvertretung mit dem Vorsitz beauftragt.
§ 11 Vorstand - Aufgaben
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des
Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet und hat die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der
Satzung zu verwenden. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
a) Die Überwachung der laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben);
b) die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, sowie die Kontrolle der Verwendung der Erträge
aus den Sondervermögen im Sinne der Stiftungszwecke;
c) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten
(Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.);
d) die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes, sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands (siehe §10 Nr. 5 und 7);
e) der Erlass von Richtlinien für die Förderung und Initiierung von Projekten;
f) die Auskunft gegenüber dem Kuratorium.
(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu
lassen.
§ 12 Vorstand - Beschlussfassungen, Sitzungen
(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens viermal jährlich. Darüber
hinaus sind sie abzuhalten, wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt, oder wenn Kuratorium und/oder
Mitgliedsgemeindevertretung diesen mit einfacher Mehrheit einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder - im Falle §12 Nr. 6 - an der
Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.
Geborene Mitglieder des Vorstands können sich auch von Dritten durch entsprechende Vollmacht vertreten lassen.
(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende
Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
(6) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen, der telefonischen oder der digitalen
Umfrage (bspw. per E-Mail) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder
eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so muss die oder der Vorsitzende den übrigen Vorstandsmitgliedern eine Aufforderung
zur Stimmabgabe zuleiten und dabei eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festlegen.
Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen,
können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der
Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 13 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Personen.
(2) Das erste Kuratorium wird vom Gründungsgremium (§17) bestellt.
(3) Scheidet ein Mitglied absehbar aus, hat es gemeinsam mit den verbleibenden Kuratoriumsmitgliedern zeitnah einen Ersatz zu
suchen, der dann mit einfacher Mehrheit vom Kuratorium gewählt wird (Kooptation). Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des dadurch ausscheidenden Mitglieds.
(4) Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds beträgt sieben Jahre. Sie endet offiziell durch die Wahl einer Nachfolge oder am
31. Dezember des siebten Amtsjahres. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Wird die Mindestanzahl der Kuratoriumsmitglieder unterschritten (etwa durch Abberufung oder Amtsniederlegung eines Mitglieds
oder durch Erfolglosigkeit bei der Suche nach einer Nachfolge), führen die verbliebenen Mitglieder die unaufschiebbaren
Aufgaben allein weiter, bis eine Nachfolge gewählt wurde. Das Kuratorium kann die oder den Vorsitzenden des Vorstands
interimsmäßig zur Vertretung des fehlenden Mitglieds bestellen und mit der Suche nach einem Ersatz betrauen.
(6) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen (sachlichen) Grundes mit einer
Zweidrittelmehrheit abberufen.
(7) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet durch:
a) Offizielles Ende der Amtszeit (7 Jahre);
b) Abberufung durch das Kuratorium;
c) Wahl einer Nachfolge;
d) Tod des Mitglieds;
e) Amtsniederlegung des Mitglieds (diese ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären).
§ 14 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Gründerwillens und der
Stiftungszwecke durch diesen, sowie die Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand ist gegenüber dem Kuratorium auskunftspflichtig.
(2) Ihm obliegt insbesondere die Mitbestimmung an Beschlüssen zur Änderung der Satzung und des Stiftungszwecks (§19), sowie die
Bestellung von drei Mitgliedern des Vorstandes in geheimer Wahl. Diese sollten möglichst nicht Mitglied des Kuratoriums sein.
Darüber hinaus entscheidet das Kuratorium über die Bestellung einer Geschäftsführung nach Bedarf und partizipiert beratend am
Erlass von Richtlinien für die Förderung und Initiierung von Projekten (§11 Nr.1e).
(3) Die Kuratoriumsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.
(4) Sitzungen des Kuratoriums sind abzuhalten, sobald ein neues Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstands gewählt werden muss,
mindestens jedoch einmal im Jahr.
§ 15 Die Mitgliedsgemeindevertretung
(1) Die Mitgliedsgemeindevertretung setzt sich aus jeweils bis zu zwei Vertretern und/oder Vertreterinnen des Stiftungsdorfrats einer
Mitgliedsgemeinde (§7) zusammen. Die Dauer ihrer Amtszeit obliegt den Beschlüssen des sie entsendenden Stiftungsdorfrats, der
sie auf Wunsch mit einfacher Mehrheit wieder abberufen kann.
(2) Eine Amtsniederlegung ist Mitgliedern jederzeit möglich und bedarf nur einer mündlichen Willensbekundung gegenüber dem sie
entsendenden Stiftungsdorfrats.
(3) Die Mitgliedsgemeindevertretung wählt aus Ihrer Mitte bis zu drei Vertreter und/oder Vertreterinnen in den Vorstand, die dort die
Interessen der Gemeinden vertreten.
(4) Die Mitgliedsgemeindevertretung trifft sich zweimal im Jahr, um sich untereinander auszutauschen und über die Interessen der
Mitgliedsgemeinden in der Verbundstiftung abzustimmen. Die Treffen finden im Idealfall alternierend in einer der
Mitgliedsgemeinden statt, deren Stiftungsdorfrat die Sitzung organisiert.
§16 Der Stiftungsdorfrat
(1) Jede Mitgliedsgemeinde gründet einen eigenen Stiftungsdorfrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei der
Zusammensetzung des Rates sollte darauf geachtet werden, dass dieser möglichst viele Bevölkerungsgruppen im Dorf
repräsentiert, d.h. Junge und Alte, Frauen und Männer sowie Vertreter und/oder Vertreterinnen von Minderheiten. Um eine
überparteiliche Besetzung zu gewährleisten, sollte darauf geachtet werden, höchstens ein amtierendes Mitglied des Gemeinderats
in den Stiftungsdorfrat zu berufen.
(2) Die Amtszeit eines Stiftungsdorfratsmitglieds unterliegt keiner vordefinierten Dauer, eine Amtsniederlegung ist Mitgliedern
jederzeit möglich und bedarf nur einer mündlichen Willensbekundung gegenüber dem Stiftungsdorfrat.
(3) Der Stiftungsdorfrat kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen neue Mitglieder verbindlich aufnehmen. Scheidet ein Mitglied
aus, so muss es, insofern durch sein Ausscheiden die Mindestanzahl an Mitgliedern unterschritten wird, einvernehmlich mit den
verbliebenen Ratsmitgliedern einen Ersatz suchen (Kooptation).
(4) Der Stiftungsdorfrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen (sachlichen) Grundes mit einer
Zweidrittelmehrheit abberufen.
(5) Aus seiner Mitte wählt der Rat mit einfacher Mehrheit bis zu zwei Vertreter und/oder Vertreterinnen, die ihren Ort in der
Mitgliedsgemeindevertretung repräsentieren. Sie können vom Stiftungsdorfrat mit einfacher Mehrheit wieder abberufen werden
(§15 Nr.1).
(6) Der Stiftungsdorfrat entscheidet, mit Zustimmung des Vorstandes, über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens seiner
Gemeinde im Rahmen der Vorgaben des Stiftungszwecks. Der Vorstand prüft in solchen Fällen die Konformität der Verwendung
mit dem Stiftungszweck und kann seine Zustimmung verweigern, wenn die intendierte Verwendung diese Vorgaben nicht einhält.
§17 Das Gründungsgremium
Das Gründungsgremium umfasst die Landräte der Landkreise Kaiserslautern und Kusel, sowie alle Stifter und Stifterinnen, die dem Grundstockvermögen oder einem Gemeindefond zum Zeitpunkt der Gründung mindestens 250€ gestiftet haben.
§ 18 Schirmherrschaft
(1) Schirmherrschaften werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt und können von der gewählten Persönlichkeit oder
Organisation akzeptiert oder abgelehnt werden. Sie dienen der Pflege und Steigerung der Reputation der Verbundstiftung in der
Öffentlichkeit und können bei der Einwerbung von Spenden und Zustiftungen unterstützen.
(2) Mehrere Schirmherrschaften sind möglich.
(3) Schirmherrschaften enden auf schriftlichen Wunsch der Schirmherrin oder des Schirmherren oder durch Beschluss des Vorstands
mit einfacher Mehrheit. Das Ende einer Schirmherrschaft ist den Mitgliedern des Vorstands, des Kuratoriums und den
Stiftungsdorfräten zeitnah schriftlich mitzuteilen.
§ 19 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des
Gründungsgremiums zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein
gemeinsamer Beschluss von Vorstand und Kuratorium erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder
der beiden Organe zustande kommt.
(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur
zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der ursprüngliche Wille des
Gründungsgremiums ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder
der Vorstandschaft und des Kuratoriums.
§ 20 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke, die den Zwecken dieser Satzung sehr nahe kommen.


